Mitgliedschaft

 

Satzung:
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§1 Die Bezirkshandwerkerschaft Heiligenhafen ist ein Zusammenschluss der Handwerker in der Stadt Heiligenhafen mit den Nachbargemeinden von Großenbrode bis zur Linie Jahnshof / Neukirchen.
Gründungsjahr 1948.

§2 Sitz der Bezirkshandwerkerschaft ist Heiligenhafen.

§3 Die Bezirkshandwerkerschaft ist die örtliche Interessenvertretung der Handwerkerschaft in ihrem Gebiet, die die Belange des Handwerks vertritt.
Ferner ist es ihre Aufgabe, die Zusammenarbeit aller Mitglieder zu intensivieren.

§4 Die Verfolgung parteipolitischer und religiöser Ziele ist nicht Aufgabe der Bezirkshandwerkerschaft.

§5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Die Bezirkshandwerkerschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§7 Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine Handwerkskarte vorlegt, die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation abgelegt hat, bzw. sich nach Aufgabe seines Betriebes sich den Interessen des Handwerks widmet. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft ist eine einwandfreie Führung und Sitz im Gebiet der Handwerkerschaft Heiligenhafen.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt und daraufhin dazu ernannt. Ordentliche Mitglieder werden spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Bezirkshandwerkerschaft  Heiligenhafen.

§8 Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich beim Vorstand, der darüber entscheidet.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung befindet. Die Anerkennung der Mitgliedschaft erfolgt durch Nachricht.

§9 Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der  Zahlung des vollen Jahresbeitrages.
2. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand ist.
3. wenn das Mitglied Handwerksinteressen und das Ansehen des Handwerks schädigt. In diesem Fall  bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
4. durch Tod.

§10 Die Höhe des Beitrages wird in einer Jahreshauptversammlung bestimmt. Er ist als Jahresbeitrag spätestens zum 1.April jeden Jahres fällig.
Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen einheitlichen Jahresbeitrag, der per Einzugsermächtigung zu entrichten ist.

§11 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer(Pressewart), Kassierer, 3 Beisitzer.
Den Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der  2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne des
§26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen immer einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Die Wahl findet wie folgt statt: Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den ungeraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und ein Beisitzer, in den geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer neu gewählt.

§12 Innerhalb eines Geschäftsjahres findet neben der Jahreshauptversammlung mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Tag, Stunde und Ort werden jeweils 14 Tage vorher durch Benachrichtigung bekanntgegeben.

§13 In der Jahreshauptversammlung, bis spätestens 15.3. eines jeden Jahres, werden die Vorstandsmitglieder durch Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder scheiden entsprechend §11 vor der Wahl automatisch aus. Wiederwahl ist möglich.

§14 Die Beschlussfassung erfolgt, soweit die Satzung nichts bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Punkt muss Gegenstand der Tagesordnung sein. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über alle Versammlungen werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden als dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

§15 Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über Auflösung der Bezirkshandwerkerschaft Heiligenhafen ist zulässig, wenn der Antrag bei der Einberufung auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Das Vermögen der Bezirkshandwerkerschaft Heiligenhafen fällt in diesem Fall an die Kreishandwerkerschaft Ostholstein zur Unterstützung notleidender Handwerker.

§16 Die Bezirkshandwerkerschaft Heiligenhafen ist eine freie Interessenvertretung, die das Handwerk in der Region Heiligenhafen fördert und dessen Belange vertritt.
Es sollte eine Ehre sein, dieser Handwerkerschaft anzugehören. Demzufolge sollten alle Mitglieder es als Verpflichtung ansehen, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen teilzunehmen.

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